Eine Verweigerung der Auskunft ist in diesen Fällen möglich:

  • Wenn ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt.[1] In der Praxis dürfte das allerdings die Ausnahme sein. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter ständig Auskunft begehrt, den Geschäftsführer damit vollständig auslastet und den Geschäftsbetrieb lahmlegt, ohne dass tatsächlich ein berechtigtes Informationsbedürfnis erkennbar ist. Auch ein Gesellschafter, welcher an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt und nachträglich der Geschäftsführung ständig neue Fragen stellt, kann sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Zu prüfen ist auch stets, wo und wie die Einsicht zu gewähren ist. Das OLG Frankfurt[2] hat z. B.: entschieden, dass dies in Corona-Zeiten ggf. entsprechend der Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts außerhalb der Geschäftsräume geschehen muss. Der Leitsatz des Gerichts fasst die Rechtslage wie folgt zusammen: Ob und in welcher Weise die Gesellschaft den Gesellschafter bei der Einsicht in ihre Bücher und Schriften im Einzelfall aktiv zu unterstützen hat, richtet sich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen ist die hierdurch verursachte Belastung der Gesellschaft gegen die Erschwerung der Ausübung des Einsichtsrechts ohne die Unterstützung.
  • Wenn die speziellen Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG erfüllt sind. Danach darf der Geschäftsführer die Auskunft oder Einsicht verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden wird, wobei dadurch der Gesellschaft oder einem ihr verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Der Geschäftsführer muss in diesem Fall sogar die Auskunft verweigern, da er sich ansonsten möglicherweise selbst gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen würde.[3] Der Geschäftsführer darf allerdings nicht selbst endgültig entscheiden, das fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Diese fasst den Beschluss, ob dem Gesellschafter tatsächlich endgültig die Auskunft bzw. die Einsicht in die Unterlagen verweigert wird.

Typische Fälle, in denen der Geschäftsführer die Auskunft verweigern muss, sind etwa jene, in denen der Gesellschafter selbst Konkurrenzgeschäfte betreibt und seine Beteiligung lediglich dazu nutzt, um auf diese Weise an nützliche Informationen heranzukommen. Geht es etwa dem Gesellschafter nur darum, die Kalkulationsgrundlagen der Gesellschaft sowie den Kundenstamm im Einzelnen zu ermitteln, um die Kunden sodann abzuwerben, darf und muss der Geschäftsführer die Auskunft verweigern.

Objektiv ist für die Verweigerung der Auskunft erforderlich, dass der Gesellschaft ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil entsteht, subjektiv muss eine hinreichend begründete Wahrscheinlichkeit existieren, dass der Gesellschafter die Informationen zu externen Zwecken verwendet.

 
Achtung

Sonderfall: Einschaltung eines Rechtsanwalts

Das OLG Frankfurt am Main[4] hat entschieden, dass in Grenzfällen ggf. die Einsicht über einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten zu gewähren ist, der die Unterlagen entsprechend zu analysieren und aufzubereiten hat und der dem Gesellschafter sodann nur gefilterte Informationen zur Verfügung stellen darf. Das kann z. B. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater sein. Ob diese Ansicht haltbar ist, dürfte zweifelhaft sein. Denn der mit der Einsicht beauftragte Rechtsanwalt ist seinem Mandanten vollständig verpflichtet. Von diesem zu verlangen, Informationen zurückzuhalten, dürfte nicht statthaft sein.

Verweigert der Geschäftsführer die Auskunft, ohne dass ein Verweigerungsgrund vorliegt, so kann dies einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags sowie zur Abberufung vom Amt des Geschäftsführers darstellen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Fehlender Geldbetrag

In der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hatte der Geschäftsführer keine Auskunft darüber erteilt, wo sich ein Betrag von ca. 45.000 EUR über einen Zeitraum von 3 Wochen befunden hat. Dieser Betrag war auf ein Konto der GmbH eingegangen, die Versicherungsmaklergeschäfte betrieb. Bei den Beträgen handelte es sich um Fremdgeld in Form von überzahlten Versicherungsprämien, wobei der Betrag einem Krankenhaus als Kunden der Versicherungsmakler-GmbH zustand. Der Geschäftsführer hob den Betrag in bar vom Konto ab und zahlte ihn erst ca. 3 Wochen später auf das Konto der Klientin ein. Was er mit dem Geld in der Zwischenzeit getan hatte, ließ er im Unklaren. Hierauf stützte die GmbH eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags – zu Recht, wie das OLG Frankfurt am Main entschied.

[2] OLG Frankfurt, Urteil v. 27.7.2020, 2-22 O 7/19.
[4] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 18.8.1995, 20 W 364/92, NJW-RR 1996 S. 415.

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