Die GmbH kann sich ihrer Verpflichtung, dem Gesellschafter Auskunft und Einsicht zu gewähren, grundsätzlich nicht entziehen. Die Frage, ob ein Gesellschafter in die Unterlagen Einsicht nehmen darf bzw. Auskünfte bekommt, steht daher nicht zur Disposition. Das Recht umfasst aber nicht die umfassende Einsicht in alle Unterlagen der Gesellschaft, dies wäre rechtsmissbräuchlich.

Die Gesellschaft bzw. ihre Geschäftsführer können aber verlangen, dass der Gesellschafter sein Informationsersuchen so präzise fasst, dass damit der Informationszweck tatsächlich erfüllt werden kann. Der Gesellschafter sollte dazu am besten Angaben zu dem sachlichen Gegenstand, zu dem Umfang der Unterlagen und zu der zeitlichen Anforderung machen.

Der Geschäftsführer muss die Einsicht und Auskunft unverzüglich erteilen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nicht aber unbedingt sofort. Wenn die sofortige Erledigung zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes führen würde oder wenn ohnehin eine Beschlussfassung der Gesellschafter über das Auskunfts- und Einsichtsverlangen des Gesellschafters bevorsteht, genügt es, wenn dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wird.

Der Geschäftsführer, der für die Gesellschaft den Anspruch des Gesellschafters auf Auskunft und Einsicht erfüllt, hat ein Ermessen, wie er dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters Rechnung trägt. So benötigt die GmbH keine Originale überreichen, sondern es können stattdessen Kopien übergeben werden,[1] wenn es auf die Originale nicht zwingend ankommt. Umgekehrt hat der Gesellschafter allerdings keinen Anspruch darauf, dass für ihn Kopien gefertigt werden; er hat jedoch in jedem Fall das Recht, auf eigene Kosten Kopien zu erstellen oder sich beliebige Notizen zu machen.

Der Gesellschafter darf ferner, wenn ihm die eigene Sachkunde zur Beurteilung etwa von Vorgängen der Buchhaltung fehlt, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, z. B. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, hinzuziehen.

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