Gegenüber den Gesellschaftern sind Geschäftsführer nach § 51a GmbHG auf Aufforderung auskunfts- und informationspflichtig. Sie haben Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Wie ein Gesellschafter seine Informationsrechte wahrnehmen kann, kann zwar zwischen ihm und der GmbH geregelt werden; dies darf aber nicht zu einer Beschränkung des Informationsrechts führen. Vor diesem Hintergrund ist ein nur quartalsweise eingeräumtes Einsichtsrecht unzulässig.[1]

Das Auskunftsrecht umfasst Informationen über das Gesellschaftsvermögen, die Unternehmensführung, die Gewinnermittlung und -verwendung sowie rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse der GmbH.

 
Wichtig

Pflicht zur Auskunftsverweigerung

Geschäftsführer müssen die Auskunft verweigern, wenn Anlass besteht, dass die von einem Gesellschafter gewünschten Informationen zum Nachteil der GmbH verwendet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Gesellschafter konkurrierend zur GmbH tätig ist.

Allerdings ist zu beachten, dass zur Auskunftsverweigerung ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegen muss. Sonst stellt die Verweigerung von Auskünften gegenüber Gesellschaftern einen Anlass für die Kündigung des Geschäftsführers dar.

Nach der Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter kein Informationsrecht mehr zu, da er durch die Einziehung seine Gesellschafterstellung verliert. Vielmehr hat er nur insoweit einen Informationsanspruch, als es um die Berechnung der Abfindung geht.[2]

Solange das Verfahren über den Ausschluss des Gesellschafters jedoch noch läuft, hat er auch noch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gegenüber der GmbH. Die GmbH kann die Auskunft nicht mit dem Argument verweigern, der Gesellschafter wolle sich Informationen verschaffen, um eigene Zahlungsansprüche gegen sie durchzusetzen.

 
Wichtig

Informationsrecht der Geschäftsführer

Auch wenn die Geschäftsführer jeweils für bestimmte Geschäftsbereiche zuständig sind, haben sie das Recht, sich Informationen über die Geschäftsbereiche der Mitgeschäftsführer zu beschaffen. Dieses Informationsrecht wird unzulässig eingeschränkt, wenn Auskünfte ausschließlich über den für einen Geschäftsbereich zuständigen Geschäftsführer, nicht aber über Mitarbeiter eingeholt werden dürfen.[3] Führen Nachfragen bei Mitarbeitern zu Betriebsstörungen, so besteht nur die Möglichkeit, den Informationen suchenden Geschäftsführer abzuberufen.

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