Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen. Ist die Absicht erkennbar, kann schon eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein. An der Wiederholungsabsicht fehlt es, wenn der Tätige über die Fortsetzung noch unentschlossen ist. Die Nachhaltigkeit ist eine innere Tatsache, die jedoch an äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. In der Praxis ergibt sich i. d. R. eine enge Verknüpfung der Nachhaltigkeit mit dem Überschreiten des Rahmens privater Vermögensverwaltung. Ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten, liegt meist auch eine nachhaltige Tätigkeit vor.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung bei privater Vermögensverwaltung

Steuerpflichtiger S baut auf einem Grundstück sechs Eigentumswohnungen. Die Eigentumswohnungen veräußert er an verschiedene Erwerber zu verschiedenen Zeitpunkten.

Die Tätigkeit ist nachhaltig und zugleich ist auch der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten (gewerblicher Grundstückshandel).

Auch nur saisonale Öffnungszeiten stehen der Annahme der Nachhaltigkeit nicht entgegen.

 
Praxis-Beispiel

Saisonbetrieb

Steuerpflichtiger S betreibt eine Eisdiele. Die Öffnungszeiten beschränken sich auf die Monate April bis Oktober. Die übrigen Monate steht das Ladenlokal leer.

Trotz der längeren Schließzeiten liegt bei der Eisdiele eine nachhaltige Tätigkeit vor.

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