Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung kann auf den Geschäftswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG besteht allerdings nach einer Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ein striktes Wertaufholungsgebot (Zuschreibungsgebot), wenn der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eines Folgejahrs den Fortbestand des ihr zugrunde liegenden niedrigeren Teilwerts nicht nachweist.[1]. Zuschreibungsobergrenze sind grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungskosten des Geschäftswerts, d. h. abzüglich der AfA.

[1] BMF, Schreiben v. 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 995 Rn. 27; Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden; BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 703 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024).

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