Rz. 27
Die Laufzeit von Genussrechten kann entweder befristet oder unbefristet ausgestaltet sein.[1] Hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit von Genussrechten besteht insofern Vertragsfreiheit.[2] Lediglich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben im Falle der Festlegung einer Laufzeit die gesetzlichen Regelungen in Art. 63 Abs. 1 Buchstabe g) CRR bzw. in § 214 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAG zu beachten, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen jeweils eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren vorschreiben.[3] Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen keine Regelung zur Laufzeit des Genussrechts, hat das Genussrecht bis zur Auflösung der emittierenden Gesellschaft Gültigkeit.[4] Losgelöst von der Festlegung einer befristeten oder einer unbefristeten Laufzeit von Genussrechten lassen sich der emittierenden Gesellschaft und/oder dem Genussrechtsinhaber bestimmte Kündigungsrechte zuweisen.[5]
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