Der BGH entschied in diesem Urteilsfall, dass ein Krankenhaus, welches seinen Patienten Radioempfangsgeräte zur Verfügung stellt, um Radiosender kostenlos zu hören, Urhebergebühren an die GEMA zu zahlen hat.[1]

Der BGH verneint die Übertragung der gegenteiligen Rechtsprechung für Radiosendungen im Wartezimmer von Arztpraxen. Sein Urteil begründete der BGH damit, dass die Verbreitung von Radiosendern über die krankenhauseigene Kabelanlage in die Patientenzimmer eine lizenzpflichtige öffentliche Wiedergabe i. S. d. GEMA sei. Der BGH untermauert seine Ansicht mit der Rechtsprechung des EuGH, nach dessen Ansicht eine Wiedergabe vorliegt, wenn jemand absichtlich und ohne gezielt tätig zu werden einem Dritten Zugang zum geschützten Werk verschafft, den der Dritte ohne sein Tätigwerden nicht erhalten hätte.[2]

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