Hinsichtlich der Vergütung wird zwischen den folgenden 3 Hauptbereichen unterschieden:
- Live-Konzerte,
- Musikwiedergabe und
- Herstellen von Tonträgern, Rundfunksendungen und Filmvorführungen.
Aber auch hinsichtlich der Art der Nutzung unterscheiden sich die Tarife. Denn tariflich besteht schon ein Unterschied, ob die Wiedergabe des Musikwerks in einer Kleinkunstbühne mit verhältnismäßig wenigen Zuhörern erfolgt oder auf einem Open-Air-Festival mit mehreren 1.000 Zuhörern.
Auch Musik im Internet ist GEMA-gebührenpflichtig
Auch Musik im Internet und anderen digitalen Netzen unterliegt der GEMA-Abgabepflicht. Dabei wird von der GEMA der verantwortliche Content-Provider (Inhaltsanbieter) lizensiert, z. B. Musikload, Napster usw. Allerdings erfolgt seit dem 1.1.2007 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten im Online-Bereich für bestimmte Inhalte durch CELAS[1], und nicht mehr durch die GEMA.
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