Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, welche Beitragsleistungen als Altersvorsorgebeiträge gefördert werden und damit nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Abschn. XI, sondern über die sog. Günstigerprüfung auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht kommen. Im Einzelnen enthält § 82 EStG folgende Regelungen:

  • Abs. 1 benennt die förderungsfähigen Leistungen sowie ihre Voraussetzungen und beschränkt ihre Höhe auf den in § 10a EStG genannten Höchstbetrag. Außerdem ist in S. 2 die verfahrensrechtliche Funktion der Zertifizierung als Grundlagenbescheid angeordnet.
  • Abs. 2 erweitert die Förderungsmöglichkeit auf bestimmte Formen der betrieblichen Altersvorsorge, soweit der Arbeitnehmer für diesen Förderungsweg eigene versteuerte Beiträge aufwendet. Dabei wird auf eine Zertifizierung der im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Verträge verzichtet.
  • Abs. 3 bezieht Beiträge für die Hinterbliebenenversorgung und für die Absicherung der Berufsunfähigkeit ein.
  • Abs. 4 schließt Doppelförderungen für prämienbegünstigte Aufwendungen (Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie), Rückzahlungsbeträge nach dem Entnahmemodell des § 92a EStG sowie bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach § 3 Nr. 55 bis 55c EStG im Falle des Versorgungsausgleichs oder des Vertragswechsels aus und regelt die Konkurrenz zum Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG.
  • Abs. 5 regelt für bereits abgelaufene Beitragsjahre bis einschließlich 2011 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen. Diese Regelungen waren ursprünglich in § 52 EStG angesiedelt und wurden in Zusammenhang mit dem ab dem Beitragsjahr 2012 geltenden Mindestbeitrag für mittelbar Zulageberechtigte geschaffen. Für die davor liegenden Beitragsjahre sollte bei irrtümlich angenommener mittelbarer Zulageberechtigung die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen eröffnet werden, um eine Rückforderung von Zulagen vermeiden zu können.

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