Rz. 4

Inhaltlich handelt es sich bei den von den zuständigen Stellen übermittelten Daten um solche, die den zuständigen Stellen ohnehin vorliegen: So wird der Status der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe mitgeteilt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Weiterhin teilen sie der Zentralen Stelle (§ 81 EStG) die Daten zu Besoldung/Amtsbezügen/Einnahmen bzw. zu bezogenen Dienstbezügen wegen Dienstunfähigkeit mit, die diese zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) benötigt. Sofern vorhanden, werden die für die Gewährung der Kinderzulage nach § 85 EStG erforderlichen Daten übermittelt. Bei Entfallen des Kindergelds entfällt auch die Kinderzulage (§ 85 Abs. 1 EStG), sodass die zuständige Stelle auch den Wegfall an die Zentrale Stelle (§ 81 EStG) meldet.

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