Rz. 71

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde der bisherige Abs. 1a inhaltlich unverändert zu Abs. 1b (s. Rz. 12g). Der enge Zusammenhang zwischen Zulagegewährung und Sonderausgabenabzug (Rz. 15) erfordert einen Datenaustausch zwischen der für das Zulageverfahren zuständigen zentralen Stelle nach § 81 EStG und dem den Sonderausgabenabzug vornehmenden FA. Verfügt der Stpfl. über eine Sozialversicherungsnummer gem. § 147 SGB VI[1], wird diese zur Identifizierung verwendet (§ 18f SGB IV). Für alle anderen Fälle vergibt die zentrale Stelle eine Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Diese hat der Stpfl. über die zuständige Stelle nach § 81a EStG – das ist die jeweils mit der Anordnung des dem Stpfl. zustehenden Entgelts befasste Stelle, also seine Besoldungs- oder Versorgungsstelle bzw. vergleichbare Stelle – zu beantragen. Dies gilt auch für die gem. § 10a Abs. 1 S. 4 EStG erst später in die Begünstigung aufgenommenen Versorgungsempfänger aufgrund Dienstunfähigkeit.

[1] § 147 SGB VI bestimmt, dass für Pflichtversicherte eine Versicherungsnummer zu vergeben ist und für andere Personen vergeben werden kann, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

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