Rz. 43

Bis zur Änderung durch das HBeglG 2011[1] waren nach § 3 SGB VI nicht nur Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, sondern auch Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosenhilfe bzw. ALG II beziehen, nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung pflichtversichert. Sie gehörten damit auch zum Kreis der Begünstigten nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG. Die Pflichtversicherung war jedoch unmittelbar an den Bezug der Lohnersatzleistung geknüpft. Bestand trotz Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf die Lohnersatzleistung, so bestand auch keine Versicherungspflicht. Scheiterte der Bezug von Lohnersatzleistungen "nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens"[2], nämlich bei einem ALG II-Bezieher, so war der Betreffende durch § 10a Abs. 1 S. 3 Alt. 2 EStG a. F. einem Versicherungspflichtigen gleichgestellt. Durch Änderung des § 3 SGB VI unterliegen ALG II-Bezieher[3] ab 1.1.2011 nicht mehr der Versicherungspflicht; es blieb ihnen aber die Berücksichtigung der ALG II-Zeiträume als rentenrechtliche Anrechnungszeit erhalten.[4] Um den ALG II-Beziehern in gleicher Weise wie bisher die Möglichkeit einer begünstigten Altersvorsorge nach den §§ 10a, 79ff. EStG zu erhalten, wurde § 10a Abs. 1 S. 3 EStG geändert. Durch die Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 SGB VI, der in Nr. 3 bzw. Nr. 6 die rentenrechtlichen Anrechnungszeiten für Arbeitslose wie auch für Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: ALG II-Bezieher) regelt, gehören neben den Arbeitslosen weiterhin auch die Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: ALG II-Bezieher) – unabhängig vom Bestehen eines Leistungsbezugsrechts im Einzelfall – zum Kreis der Begünstigten.

 

Rz. 43a

Durch das AltvVerbG[5] wurde § 10a Abs. 1 S. 3 EStG mit Wirkung ab Vz 2013 ohne wesentliche inhaltliche Änderung neu gefasst, um die Voraussetzungen der Zulageberechtigung klarer zu formulieren.[6] Der Regelungsinhalt von § 10a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 wurde auf § 10a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 aufgeteilt. Da der Bezug von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) keine Arbeitslosigkeit i. S.V. § 138 SGB III voraussetzt, sondern lediglich eine Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), wurden die Worte "unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit" durch "unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr 3 oder Nr. 6 SGB VI" ersetzt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 10a Abs. 1 S. 4 EStG wird klargestellt, dass auch der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit unmittelbar vor einer Anrechnungszeit für die Zulageberechtigung ausreicht.

[1] G. v. 14.12.2010, BGBl I 2010, 1885.
[3] Ab 1.1.2023: Bezieher von Bürgergeld, § 19 SGB II.
[4] § 58 S. 1 Nr. 6 SGB VI i. d. F. des HBeglG 2011.
[5] G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[6] BT-Drs. 17/10818, 16.

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