Die Haftung der bisherigen, persönlich haftenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten bleibt bei einer Umwandlung bestehen. Der persönlich haftende Gesellschafter der bisherigen KG kann also weiter für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung der Bekanntmachung des Formwechsels in das Handelsregister begründet wurden, von den Altgläubigern in Anspruch genommen werden. Für Kommanditisten gilt diese Nachhaftung entsprechend, soweit sie gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB persönlich haften, weil sie die Einlage nicht vollständig erbracht oder zurückerhalten haben. Das Gesetz ordnet dafür jedoch eine Enthaftung nach 5 Jahren an.[8] Zum Schutz der Gläubiger kommen auch die Gründungsvorschriften der GmbH zur Anwendung.

 
Achtung

Regeln für GmbH-Gründung einhalten

Beim Formwechsel in die GmbH sind die Gründungsvorschriften der GmbH zu wahren. Insbesondere muss der Kapitalschutz eingehalten werden. Das Reinvermögen der Zielgesellschaft muss also mindestens die Stammkapitalziffer erreichen. Ein Formwechsel mit der Folge, dass die GmbH mit einer Unterbilanz entsteht, ist ausgeschlossen. Auch die sonstigen Gründungsvorschriften, wie etwa die Erstellung eines Sachgründungsberichts, sind zu beachten. Der Sachgründungsbericht ist jedoch bei einem Formwechsel aus der AG in die GmbH entbehrlich.[9]

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