Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder die Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr. Weicht bei Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewerbeertrag in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die Gewerbesteuer gilt somit die gleiche Regelung wie bei der Einkommensteuer. Die Regelung bezieht sich bei der Gewerbesteuer sowohl auf den Gewinn als auch auf die Hinzurechnungen und Kürzungen.

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