Die Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG entspricht dem Grundsatz, dass bei der Gewerbesteuer nur das inländische Ergebnis erfasst werden soll. Hauptanwendungsfall sind Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter. Dabei wurde bis 2019 zwischen EU-Staaten und Drittstaaten unterschieden, wobei es bei allen Varianten erforderlich war, dass die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird (nur dann ist der Beteiligungsertrag im Gewinn enthalten).

Ab Veranlagungszeitraum 2020 ist generell nur noch erforderlich, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt.[1]

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