Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1] Dass sowohl positive wie negative Beträgeauszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Diese Regelung hat daher nur deklaratorische Bedeutung.

 
Wichtig

Steuerbefreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen

Besteht mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, unterliegen die auf die ausländische Betriebsstätte entfallen Ergebnisse auch der Besteuerung im ausländischen Staat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden in diesen Fällen häufig vom Ansässigkeitsstaat die Einkünfte freigestellt. Greift die Freistellung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, sind die Beträge nicht im Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten.

In diesem Fall ist nicht nochmals eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen.

Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland belegene Betriebsstätte entfällt, nicht aus der Buchführung festzustellen, muss er geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. auch sinngemäß angewendet werden.

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