Der im Gewinn des Gewerbebetriebs enthaltene Anteil am Gewinn einer oder mehrerer Personengesellschaften ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags wieder zu kürzen[1]. Der Grund liegt wie bei der Hinzurechnung der Verlustanteile in der objektbezogenen Ermittlung der Gewerbesteuer (keine Doppelerfassung zur Gewerbesteuer). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Gewinnanteile handelt, also der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist.

Die Besonderheit, dass die Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden, ist auch hier zu beachten. Sollten solche Beträge im zu kürzenden Gewinnanteil enthalten sein, ist die Kürzung soweit nicht anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits bei der Mitunternehmerschaft eine Berücksichtigung im Gewerbeertrag erfolgt ist[2].

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