Die Hinzurechnung von Mieten und Pachten kommt bei allen materiellen Wirtschaftsgütern zum Zuge. Der Hinzurechnung soll in diesem Bereich der Finanzierungsanteil unterliegen, der in der Miet- und Pachtzahlung enthalten ist. Der Anteil wird dabei abhängig vom Umfang des zu berücksichtigenden Wertverzehrs für das belastete Wirtschaftsgut in pauschaler Form ermittelt. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ein in der Miet- und Pachtzahlung eingerechneter Wertverzehr wesentlich geringer ist als bei beweglichen Wirtschaftsgütern. Beim Finanzierungsanteil verhält es sich genau umgekehrt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Gesetzgeber bei materiellen Wirtschaftsgütern von folgenden Finanzierungsanteilen aus:

  • 1/5 (20 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, bzw.
  • 1/10 (10 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von bestimmten der Elektromobilität dienenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,[1]
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) bei der Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.[2]
 
Wichtig

Miet- und Pachtvertrag

Liegt kein reiner Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein sog. gemischter Vertrag vor, ist die Hinzurechnung nur möglich, wenn die Vermietung oder Verpachtung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung darstellt. Für die Hinzurechnung ist nur das Entgelt zu berücksichtigen, das auf die Vermietung oder Verpachtung entfällt.[3]

[3] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654.

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