Die Hinzurechnung bei den Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters erfolgt uneingeschränkt.[1]

Es ist unerheblich, ob beim Empfänger der Gewinnanteil erneut der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Gesetzeswortlaut spricht nur vom Gewinnanteil. Die Hinzurechnung gilt auch für Verlustanteile. Das bedeutet praktisch eine Kürzung der Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG. Unter Verrechnung mit den übrigen Finanzierungskosten, kann der Gesamtbetrag insgesamt negativ bleiben, was dann zu einer Kürzung führt. Der Freibetrag bleibt in diesem Fall aber unberücksichtigt (keine spiegelbildliche Anwendung).[2]

 
Hinweis

Abgrenzung zum atypisch stillen Gesellschafter

Nicht der Hinzurechnung unterliegen Vergütungen an stille Gesellschafter, die steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind. Diese Vergütungen sind Bestandteil des Gewinns aus Gewerbebetrieb und daher im Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG bereits enthalten.[3]

[2] H 8.1 Abs. 3 GewStH; Verlustanteile des stillen Gesellschafters
[3] H 8.1 Abs. 3 GewStH; Atypisch stille Gesellschaften

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