9.1 Allgemeines

Von der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht werden das inländische wie auch das ausländische Vermögen erfasst. Erhebt auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer, dann entsteht eine Doppelbesteuerung für das Auslandsvermögen.

Durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen soll die doppelte Besteuerung in den beteiligten Staaten verhindert werden.

Dabei geht ein DBA dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vor.[1]

Insgesamt existieren auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit Deutschland 6 Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei sind folgende Staaten betroffen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Österreich (bis 2007), Schweden, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2024 beinhaltet das BMF, Schreiben v. 15.1.2024.[2]

 
Hinweis

DBA mit Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich wurde von Seiten Deutschlands ab 2008 gekündigt. Dieses gilt somit nur noch bis zum 31.12.2007.

Die Verhandlungen über DBA-Abkommen mit Finnland, Großbritannien, Niederlanden und Italien werden nicht mehr weiter verfolgt. Daher bleibt es bei den oben aufgeführten Doppelbesteuerungsabkommen.[3]

Hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit der USA ist der Beschluss des BFH vom 20.9.2022[4] zu beachten, wonach auf den nicht haushaltsangehörigen Erwerber Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 auch dann nicht anwendbar ist, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 auf den Wohnsitz des Erwerbers stützt.

Hinsichtlich des DBA-Schweden 1992 ist nach dem BFH-Urteil vom 24.5.2023[5] Folgendes zu beachten.

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Konsequenz hieraus ist, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.

9.2 Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um die Doppelbesteuerung ein und desselben Vorgangs zu vermeiden, gibt es 2 Methoden – die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode.

a) Freistellungsmethode

Sieht das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellungsmethode vor, dann verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände. Hier ist aber der Progressionsvorbehalt nach § 19 Abs. 2 ErbStG zu beachten (siehe Punkt 10).

b) Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet.

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