Hat der potenzielle Erblasser (Versicherungsnehmer) eine Lebensversicherung abgeschlossen und eine dritte Person als Bezugsberechtigten eingesetzt, erwirbt diese nur einen bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Aus diesem Grund kommt es erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme zur Steuerpflicht.

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