Auch der Leistungsbezug aus einer sog. befreienden Lebensversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer. Steuertatbestand hierfür ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Eine befreiende Lebensversicherung liegt vor, wenn sich der Erblasser von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien lässt und stattdessen eine Lebensversicherung abschließt. Der Bundesfinanzhof begründet die Steuerbarkeit mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, da sich die befreiende Lebensversicherung in keiner Beziehung von einem anderen Lebensversicherungsvertrag unterscheidet.[1]

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