Als Nutzungsentnahme gilt auch die Benutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs für private Fahrten. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist die Nutzungsentnahme jedoch nur dann nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung bzw. Listenpreisregelung) nicht vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige von dem in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht und die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist[1] oder die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt.[2]

Spezialregelung für die Bewertung der außerbetrieblichen Nutzung von Kfz

Abweichend von der Fahrtenbuchmethode kann die private Nutzung eines betrieblichen Kraftsfahrzeugs wahlweise nach der Spezialregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung bzw. Listenpreisregelung) pauschal ermittelt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

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