Die verdeckte Einlage von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gleich. Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG der gemeine Wert der Anteile. Eine verdeckte Einlage ist – im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten- die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

Zu unterscheiden sind die reine verdeckte Einlage ohne Gegenleistung der Kapitalgesellschaft und die gemischte verdeckte Einlage, wenn die Bar- oder Sachvergütung hinter dem gemeinen Wert der eingelegten Anteile zurückbleibt. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor.

Bei Vorliegen einer verdeckten Einlage tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises. Der gemeine Wert der Anteile wird nach § 11 Abs. 2 BewG bestimmt.[1]

Bei einer gemischten verdeckten Einlage wird im Umfang des entgeltlichen Teils nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG veräußert; im Umfang des unentgeltlichen Teils nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG eingelegt. Bei einer gemischten verdeckten Einlage muss neben der verdeckten Einlage (= gemeiner Wert der Anteile abzüglich vereinbarter Kaufpreis) der Veräußerungspreis berücksichtigt werden; davon sind die Anschaffungskosten in Abzug zu bringen.[2]

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