Der Einlagewert (= Teilwert) im Zeitpunkt der Einlage bildet grundsätzlich die AfA-Bemessungsgrundlage für die künftige betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Bemessungsgrundlage für die AfA sind zwar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Im Fall der Einlage tritt deren Wert aber für die Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten.[1]

Wenn das Wirtschaftsgut jedoch innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist, ist der Einlagewert auf die ggf. fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begrenzt.[2] Bei Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die vorgenommene AfA nach § 7 EStG zu kürzen.[3]

Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten im Rahmen einer Überschusseinkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden sind, können innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung nur mit einem Betrag von 0 EUR in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.[4]

Ist das Wirtschaftsgut vor der Einlage nicht zur Einkunftserzielung innerhalb einer Einkunftsart genutzt worden, sind fiktive AfA abzuziehen.[5]

Ist der Teilwert niedriger als die ggf. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bleibt es beim Ansatz des (niedrigeren) Teilwerts.[6]

Ausnahmeregelung bei Wiedereinlage eines entnommenen Wirtschaftsgut

Betrifft die Einlage ein Wirtschaftsgut, das innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem "die Entnahme angesetzt worden ist".[7] Ist also der bei der früheren Entnahme angesetzte Teilwert niedriger als der Teilwert bei der Einlage, ist der Entnahmewert als Einlagewert anzusetzen. Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das der Abnutzung unterliegt, sind zur Ermittlung des Einlagewerts vom Entnahmewert die auf die Zeit zwischen Entnahme und Einlage entfallenden AfA abzuziehen.

Der angesetzte Entnahmewert ist auch dann maßgebend, wenn er fehlerhaft war. Er ist selbst dann anzusetzen, wenn der Entnahmegewinn z. B. wegen eines Freibetrags nicht der Besteuerung unterworfen worden ist.[8]

Fallen Entnahme und Einlage jedoch zeitlich zusammen, wird für Überführungen zwischen 2 Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen durch§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich Buchwertfortführung angeordnet.[9]

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