OFD Frankfurt, 4.10.2013, S 0179 A - 5 - St 53
Der Deutsche Alpenverein e.V. (DAV), München hat seine Mustersatzung für die Sektionen erneut überarbeitet. Hintergrund hierfür ist die Beanstandung von einzelnen Sektionssatzungen durch die österreichischen Finanzbehörden (inländische Sektionen mit Hüttenbesitz in Österreich). Die mit den österreichischen Finanzbehörden abgestimmten Anpassungen der Mustersatzung sind in der Anlage „Mustersatzung des DAV” in kursiv dargestellt.
Es bestehen keine Bedenken, den in Hessen ansässigen Sektionen die Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu gewähren, wenn die Satzung mit dieser Mustersatzung übereinstimmt und die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht.
Deutscher Alpenverein |
Mustersatzung für die Sektionen |
Allgemeines |
§ 1 |
Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen: Sektion XY des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in XY. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes XXX eingetragen.
§ 2 |
Vereinszweck |
1. | Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern. |
2. | Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern. |
3. | Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. |
4. | Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 |
Verwirklichung des Vereinszwecks |
1. | Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
2. | Als ideelle Mittel dienen: |
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3. | Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: |
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§ 4 |
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V. |
Die Sektion ist Mitgli...
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