Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts regelt Art. 22 Bilanz-Richtlinie bzw. § 290 HGB in Anknüpfung an den Tatbestand der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle bzw. Beherrschung mind. eines Tochterunternehmens durch ein Mutterunternehmen. Ist ein Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht seines Mutterunternehmens einbezogen und enthält dieser Bericht die Nachhaltigkeitsinformationen, die gem. CSRD bereitzustellen sind, ist dieses Tochterunternehmen gem. Art. 19a Abs. 9 Bilanz-Richtlinie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht zum Jahresabschluss befreit (Konzernprivileg).[1] Eine Befreiung gilt nach Art. 29a Abs. 8 Bilanz-Richtlinie auch für die Erstellung des konsolidierten Berichts jenes Tochterunternehmens, wenn dieses Tochterunternehmen wiederum Mutterunternehmen in einem Teilkonzern ist und dieser Teilkonzern von der Nachhaltigkeitsberichterstattung des übergeordneten Mutterunternehmens erfasst ist. Voraussetzung für die Befreiung ist folglich nicht nur die Existenz eines Beherrschungstatbestands, sondern auch die tatsächliche Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung.

 
Hinweis

Konsolidierungskreis

Denkbar ist, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassender ist als der Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss – der umgekehrte Fall steht hingegen nicht in Einklang mit den Konzepten der CSRD. Immerhin ist davon auszugehen, dass bei der Erfassung eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss eine finanzielle Wesentlichkeit vorliegt; demgegenüber könnte die Einbeziehung von Tochterunternehmen, die aufgrund von Ausnahmeregelungen nicht im Konzernabschluss berücksichtigt sind, in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Aussagen zur Verständlichkeit der Auswirkungen begründet sein.[2]

Damit die Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene des untergeordneten Teilkonzerns nach Umsetzung der CSRD greift, muss überdies "sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf Gruppenebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Diese Tochterunternehmen müssen daher verpflichtet werden, in ihren Lagebericht den Namen und den Sitz des Mutterunternehmens, das über Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene Bericht erstattet, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens und einen Hinweis darauf, dass sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind,"[3] aufzunehmen. Diese Anforderungen betreffend die in den Lagebericht aufzunehmenden Inhalte finden sich in Art. 19a Abs. 9 Buchst. (a) bzw. in Art. 29a Abs. 8 Buchst. (a) Bilanz-Richtlinie spezifiziert. Umgekehrt geben Mutterunternehmen an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. Art. 19a Abs. 9 bzw. Art. 29a Abs. 8 Bilanz-Richtlinie befreit sind.[4]

Bereits vor Umsetzung der CSRD bestand die Möglichkeit der Befreiung von Tochterunternehmen von einer eigenständigen (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn diese (und deren Tochterunternehmen) in die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder den konsolidierten nichtfinanziellen Bericht des Mutterunternehmens einbezogen wurden.

 
Praxis-Beispiel

Ausgewählte Auszüge aus Geschäftsberichten

Im Lagebericht der KfW IPEX-Bank für das Geschäftsjahr 2022 heißt es dazu: "Die KfW IPEX-Bank ist gemäß § 289b Absatz 2 HGB von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit. Gemäß § 340a Absatz 1a HGB hat ein Kreditinstitut jedoch seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es nach § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 HGB als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die nichtfinanzielle Erklärung der KfW IPEX-Bank als Bestandteil der Ausführungen zum 'Zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht der KfW Bankengruppe' ist im ersten Teil des Nachhaltigkeitsberichts 2022 der KfW Bankengruppe enthalten. Der Nachhaltigkeitsbericht folgt den Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) und kann im Internet abgerufen werden."[5]

Umgekehrt heißt es etwa im zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht 2022 der Wüstenrot & Württembergische AG: "Aufgrund des Einbezugs in den gesonderten zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht sind als Tochterunternehmen der Wüstenrot & Württembergische AG die Wüstenrot Bausparkasse AG, die Württembergische Versicherung AG und die Württembergische Lebensversicherung AG in Übereinstimmung mit § 340a Absatz 1a Satz 3 HGB bzw. § 341a Absatz 1a Satz 3 HGB i. V. m. § 289b Absatz 2 Satz 2 HGB und § 315b Absatz 2 Satz 2 HGB von der Pflicht einer eigenen nichtfinanziellen Erklärung bzw. einer nichtfina...

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