Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind kaum Änderungen zu erwarten, da es nur bezüglich der zur Prüfung zugelassenen Personen ein relevantes und noch strittiges Mitgliedstaatenwahlrecht gibt und der Gesetzgeber daher bei der Umsetzung der CSRD ansonsten kaum Spielräume hat. Die flankierenden Dinge, etwa in der Art der Sicherstellung der Qualität der Prüfung, die fehlende Übergangsvorschrift für die Bestellung von Prüfern der Konzernnachhaltigkeitsberichte oder den Erleichterungen beim LkSG, könnten sich allerdings noch ändern.

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