Rz. 4
Konkret kann außerhalb der Insolvenz eine derartige Krisensituation der Gesellschaft nach einschlägigen Entscheidungen des BGH an folgenden Merkmalen identifiziert werden:
- fehlende Kapitalbeschaffungsmöglichkeit unter banküblichen Bedingungen,
- erheblicher Verlust des Stammkapitals (in jedem Fall bei Aufzehrung von mehr als der Hälfte der Stammkapitalziffer),
- Existenz erheblicher Zahlungsrückstände, z. B. bei Löhnen, Gehältern, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen etc.,
- Forderungsausfall gegenüber bedeutenden Schuldnern oder
- fehlende Anschlussaufträge zur Liquiditätssicherung.[1]
Rz. 5
Spätestens das letzte Indiz verlangt eine dauerhafte prognostische Betrachtung der weiteren Unternehmensentwicklung, wie sie einerseits im Controllingsystem eines ordnungsgemäß geführten Unternehmens erwartet werden kann und andererseits im Rahmen der Prüfung der Going-Concern-Prämisse bei der Jahresabschlusserstellung vorgeschrieben ist. Bilanzpolitische Maßnahmen sind in dieser Situation mit Blick auf die möglichen Haftungsfolgen sehr sorgfältig zu bedenken, um nicht später in den Verdacht der unrichtigen Darstellung[2] oder der Insolvenzverschleppung mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu geraten oder eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 334 HGB zu begehen.
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