Nach § 9 Abs. 5 EStG ist auch beim Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu beachten. Denn die Vorschrift gilt beim Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers sinngemäß. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (70 %-Grenze) kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Der BFH[1] hat entschieden, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Im Urteilsfall beging ein Finanzbeamter sein 40-jähriges Dienstjubiläum. Aus diesem Anlass lud er an einem Montag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörige. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten von insgesamt 833,73 EUR machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

 
Hinweis

Keine Kürzung der Aufwendungen um 30 %

Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 70 % kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Denn das ist – anders als die Bewirtung von Personen, die nicht beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, z. B. von Kunden und Geschäftsfreunden des Arbeitgebers – kein "geschäftlicher Anlass" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge