Der Steuerpflichtige muss schriftlich folgende Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.[1] Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen – neben der beizufügenden Rechnung – Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.[2]

Bei Bewirtungen in einer Gaststätte wird für die schriftlichen Angaben in der Praxis häufig nach wie vor der frühere "amtliche Vordruck" auf der Rückseite der Gaststättenrechnung verwendet.

Die schriftlichen Angaben hat der Steuerpflichtige oder sein an der Bewirtung teilnehmender Beauftragter zu unterschreiben, um zu dokumentieren, dass es sich um "Angaben des Steuerpflichtigen" handelt.[3]

Ohne die schriftlichen Angaben kann der Bewirtungsaufwand nicht zum Abzug zugelassen werden.[4] Die Form des Nachweises der Bewirtungsaufwendungen ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug als Betriebsausgaben. Jeglicher Betriebsausgabenabzug ist auch ausgeschlossen, wenn die Angaben lückenhaft sind.[5]

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