Die 70 %-Regelung gilt nur für Bewirtungsaufwendungen "aus geschäftlichem Anlass". Die geschäftliche Veranlassung stellt einen Unterfall der betrieblichen Veranlassung dar. Es wird deshalb zwischen betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen, denen ein geschäftlicher Anlass zugrunde liegt, und solchen unterschieden, denen kein geschäftlicher Anlass zugrunde liegt.[1] Der Begriff "geschäftlicher Anlass" ist gesetzlich nicht definiert. Er ist nicht mit demjenigen der "Veranlassung durch den Betrieb" i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG identisch, sondern ein spezifizierter Unterfall.[2] Ein geschäftlicher Anlass umfasst die Bewirtung insbesondere von solchen Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen.[3] Die geschäftliche Veranlassung bestimmt sich nach dem Teilnehmerkreis: Jede Bewirtung, an der nicht ausschließlich Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens teilnehmen, fällt in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mit der Abzugseinschränkung auf Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass will der Gesetzgeber erreichen, dass nur für reine betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtungen ein voller Betriebsausgabenabzug erhalten bleibt. Nur wenn ein Unternehmer ausschließlich seine Arbeitnehmer bewirtet, kann er die Aufwendungen voll abziehen. Nehmen an der Bewirtung selbstständig tätige Geschäftspartner teil, greift stets die gesetzliche Abzugsbeschränkung.

Dementsprechend handelt es sich bei Bewirtungsaufwendungen für Handelsvertreter oder andere freie Mitarbeiter, die keine Arbeitnehmer sind, um geschäftlich veranlasste Aufwendungen, auch wenn die Bewirtung im Rahmen von Schulungen stattfindet und der genannte Personenkreis in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Steuerpflichtigen steht.[4].

Weite Auslegung des Begriffs "geschäftliche Veranlassung"

Ob auch die Bewirtung von Personen, bei denen selbst bei weiterer Auslegung des Begriffs "Geschäftsfreunde" eine Förderung von Geschäftsabschlüssen nicht gesehen werden kann, z. B. selbständiger Steuerberater, Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder von Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung im Unternehmen tätig sind (z. B. Betriebsprüfer), zu einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, ist streitig, m. E. aber zu bejahen.[5].

[5] Ebenso Wied in Blümich, § 4 EStG Rn. 722 (November 2017) sowie Frotscher/Watrin in: FrotscherGeurts, EStG, § 4 Rn. 691 (Stand: 6.8.2019); a. A. Korn, EStG, 150. Ergänzungslieferung, Januar 2024, § 4 EStG Rn. 937.

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