Die Finanzverwaltung schließt "übliche Gesten der Höflichkeit" aus dem Begriff der Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht. Die Höhe der voll als Betriebsausgaben abzieh­baren Aufwen­dungen ist dabei nicht ausschlag­gebend.[1]

Bei solchen Annehmlichkeiten steht der Bewirtungszweck nicht im Vordergrund.[2]

Aufwendungen eines Steuerberaters für dargereichten Wein anlässlich geschäftlich veranlasster Besprechungen sind grundsätzlich keine bloßen Aufmerksamkeiten entsprechend dem Anbieten von Kaffee und Gebäck, sondern erfordern für die Abzugsfähigkeit als Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bestimmte Angaben sowie die zeitnahe Erstellung eines Eigenbelegs.[3]

Ebenso hat das FG München entschieden, dass es sich beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen durch einen selbständig Tätigen nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten handelt; die Aufwendungen für den Alkohol sind danach Bewirtungskosten i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ausschank von Alkohol anlässlich von Bewirtungen im Büro

Steuerberater A hat 2024 auf dem Konto "Bewirtung Büro" Aufwendungen für Alkoholika in Höhe von 600 EUR gebucht, die er bei Besprechungen bzw. in seinem Büro stattfindenden Gesellschafterversammlungen ausgeschenkt hat. Nach einer Außenprüfung kürzt das Finanzamt die Aufwendungen um 30 %. A ist dagegen der Meinung, es handele sich um sog. Aufmerksamkeiten, die nicht als Bewirtungskosten zu qualifizieren seien.

Folgt man der FG-Rechtsprechung, hat das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht um 30 % gekürzt.

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