Der Grunderwerbsteuer unterliegt generalisierend ausgedrückt Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinn. Nicht zum Grundbesitz zählen Betriebsvorrichtungen.[1]

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Somit scheidet der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil des Kaufpreises aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus. Wird in derartigen Fällen ein Gesamtkaufpreis vereinbart, muss der Kaufpreis aufgesplittet werden in einen der Grunderwerbsteuer und in einen der Umsatzsteuer unterliegenden Teil.

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