Rz. 16

In Abs. 2 überträgt der Gesetzgeber die grds. Gültigkeit der Erleichterungen für kleine KapG auch auf die KleinstKapG, jedoch nur insoweit, wie nichts anderes geregelt ist. Die KleinstKapG sind somit eine Untergruppe der kleinen KapG und damit etwa nicht prüfungs- und lageberichterstellungspflichtig. Als zentrale Ausnahme kann die Regelung zur Zusammenfassung der oberen GuV-Positionen zum Rohergebnis nach § 276 HGB angesehen werden. Wird von der Erleichterung zur Aufstellung einer verkürzten GuV gem. § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht, sind die Erleichterungen des § 276 HGB bzgl. der Verwendung der zusammengefassten Position "Rohergebnis" (§ 276 Rz 4 ff.) als Ausgangspunkt für die GuV obsolet. Hier verweist die Bundesregierung auf europäische Vorgaben,[1] die keine Kombination der Erleichterungen zulässt. Mit der Ergänzung um § 276 Satz 3 HGB, der KleinstKapG von der Anwendung des § 276 Satz 1–2 HGB ausschließt, wenn diese eine verkürzte GuV gem. § 275 Abs. 5 HGB aufstellen, wird diesbzgl. eine Klarstellung vorgenommen. Da auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Finanzergebnisse bei diesen Unt nur eine untergeordnete Bedeutung haben,[2] bleibt damit die Wirkung dieser Erleichterung für KleinstKapG im Ergebnis in den meisten Fällen hinter der Erleichterung nach § 276 HGB für kleine KapG zurück, da die Information über Umsatzerlöse als deutlich relevanter einzustufen ist als die Aufgliederung der Finanzergebnisse. Da jede Erleichterung als Einzelwahlrecht konzipiert ist, können KleinstKapG sich auch bei Anwendung aller übrigen Erleichterungen für KleinstKapG hier für die GuV-Gliederung mit den für kleine KapG vorgesehenen Posten entscheiden.

[1] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 18.
[2] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 18.

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