Als Mitglieder eines Gesellschaftsorgans unterliegen die Beiratsmitglieder Verhaltens- und Treuepflichten. Die Verhaltenspflichten richten sich nach der Aufgabenstellung des Beirats: Wenn der Beirat Aufgaben der Geschäftsführung übernimmt, hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu wahren; obliegen dem Beirat Überwachungsaufgaben, gelten für ihn die an einen Aufsichtsrat gestellten Anforderungen. Zur Treuepflicht gehört insbesondere die Verschwiegenheitspflicht über alle gesellschaftlichen Vorgänge, vor allem hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.[1]

Grundsätzlich ist der Beirat insgesamt verantwortlich für seine Maßnahmen und Beschlüsse. Dies hat zur Folge, dass ein einzelnes Beiratsmitglied weder allein zur Verantwortung gezogen werden, noch sich der Verantwortung entziehen kann. Will ein einzelnes Beiratsmitglied einen Beiratsbeschluss nicht tragen, muss es gegen diesen Beschluss stimmen und diesen ggf. – z. B. durch eine Nichtigkeitsklage – angreifen oder im Extremfall sein Amt niederlegen.

Verletzt der Beirat seine Pflichten, kann der GmbH – nicht den Gesellschaftern – ein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Beirat mit Geschäftsführungsaufgaben[2] oder bei einem Beirat mit Aufsichtsratsfunktionen[3] zustehen. Beiratsmitglieder haften grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit.[4] Möglich ist es, den Haftungsmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu mildern. Der Schadenersatzanspruch richtet sich stets gegen das einzelne Beiratsmitglied persönlich, nicht aber gegen die hinter ihm stehenden, ein Entsenderecht wahrnehmenden Personen. Schadenersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder verjähren nach 5 Jahren; bei börsennotierten Gesellschaften ggf. erst nach 10 Jahren.[5]

Von Haftungsansprüchen können Beiratsmitglieder auf 2 Wegen befreit werden:

  • Einerseits hat die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit, durch Beschluss auf Ansprüche zu verzichten.
  • Andererseits kann dem Beirat durch die Gesellschafterversammlung Entlastung erteilt werden, was letztlich ebenfalls auf den Verzicht auf Ansprüche hinausläuft, die der Gesellschafterversammlung bekannt waren oder bei Prüfung der vorliegenden Unterlagen hätten bekannt sein müssen, wenn der Entlastungsbeschluss nicht unter einem Vorbehalt steht oder die Ansprüche sich nicht auf einen der Gesellschafterversammlung unbekannten Sachverhalt beziehen.
 
Praxis-Tipp

Beirat jährlich entlasten!

Im Regelfall sollte Beiratsmitgliedern jährlich nach Rechnungslegung und Vorlage des Tätigkeitsberichts Entlastung ausgesprochen werden.

 
Achtung

Versicherungsumfang der D&O-Police

Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen eingeschlossen sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, sollte mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden.

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