Es steht den Gesellschaftern völlig frei, wie viele und welche Personen sie zu Beiräten bestellen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine zahlenmäßige Regelung trifft, setzt sich der Beirat aus 3 Mitgliedern zusammen. Nach oben ist die Zahl der Beiratsmitglieder unbegrenzt, sollte aber in Relation zur Größe der GmbH stehen. Auf der anderen Seite wird auch ein Ein-Personen-Beirat für zulässig gehalten.

Je nachdem, welche Ziele und Aufgaben der Beirat hat, muss er mit den geeigneten Personen besetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann die persönlichen Voraussetzungen, die die Beiratsmitglieder mitbringen müssen, z. B. Alter, Berufserfahrung, Familienzugehörigkeit, Ausbildung, Branchenkenntnisse, definieren. Je höher jedoch die gestellten Anforderungen sind, umso schwieriger wird es, geeignete Beiratsmitglieder zu finden, insbesondere auch ihre Leistung zu vergüten. In der Praxis sind bei mittleren GmbH Beiratsvergütungen zwischen 3.000 EUR und 10.000 EUR jährlich je Beiratsmitglied üblich. Teils wird die Vergütung auch pro Sitzungstag festgelegt.

 
Praxis-Tipp

So finden Sie geeignete Beiräte

In Deutschland gibt es Institutionen, die qualifizierte Beiräte vermitteln. Damit erhalten Sie Zugang zu einem größeren Netzwerk von unabhängigen Experten. Geben Sie in einer Suchmaschine die entsprechenden Suchworte, z. B. "Beirat" und "Suche" ein. Lassen Sie sich von jedem potenziellen Beirat einen ausführlichen Lebenslauf und Referenzen vorlegen. Scheuen Sie sich nicht, Referenzen stichprobenartig zu überprüfen.

Häufig werden dem Unternehmen nahestehende Personen, z. B. Vertreter der Hausbank, Steuerberater oder Rechtsanwälte, zu Beiratsmitgliedern bestellt. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn dieser Personenkreis nicht ohnehin bereits eng mit der GmbH zusammenarbeitet bzw. Gesellschafter und/oder Geschäftsführung laufend berät. Auch besteht insoweit Konfliktpotenzial, als dieser Personenkreis u. U. eine Geschäftsführung überwachen soll, die ihm gegenüber als Auftraggeber auftritt.

Mitglieder des Beirats können Gesellschafter und Nichtgesellschafter, auch Arbeitnehmer der GmbH werden. Ein sich allein aus Gesellschaftern zusammensetzender Beirat ist allerdings nur dann zweckmäßig, wenn der Beirat wegen der großen Zahl der Gesellschafter der GmbH stellvertretend für die Gesellschafterversammlung tätig sein soll.

Enthält der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine andere Regelung, kann folgender Personenkreis nicht zum Beirat bestellt werden:

  • beschränkt geschäftsfähige oder unter rechtlicher Betreuung in Vermögensangelegenheiten stehende Personen gem. § 100 Abs. 1 AktG;
  • gesetzliche Vertreter abhängiger Unternehmen gem. § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG;
  • Geschäftsführer, Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Generalhandlungsbevollmächtigte der Gesellschaft gem. § 105 Abs. 1 AktG.

Ein Geschäftsführer kann nicht Mitglied eines Beirats werden, der die Aufgabe hat, die Geschäftsführung zu überwachen oder der gar für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist. Soll der Beirat dagegen allein beratend tätig werden, kann es dagegen sogar zweckmäßig sein, den Geschäftsführer in dieses Organ einzubeziehen bzw. ihn zumindest zu allen Sitzungen des Beirats einzuladen, damit er die Beratungsempfehlungen besser umsetzen bzw. sie optimieren kann. Strittig ist, ob eine juristische Person Beirat werden kann, z. B. eine Beteiligungs-GmbH, die dann jeweils durch ihren Geschäftsführer das Beiratsmandat wahrnimmt. Dies sollte aufgrund der weitgehenden Satzungsfreiheit im GmbH-Recht bei der GmbH zulässig sein, bedarf aber einer Regelung in der Satzung.[2]

[2] Siehe OLG Stuttgart, Urteil v. 15.7.2020 – 20 U 47/19, NZG 2020, 1103, ausf. zum Meinungsstreit s. Rn. 27 und 28.

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