Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag stellt dar, auf welche steuerlichen Besonderheiten bei einer Außenprüfung im Kfz-Gewerbe geachtet werden muss und welche Verprobungsmethoden der Betriebsprüfer anwendet.

 

1 Geschäftsfelder

Im Kfz-Gewerbe gibt es verschiedene anzutreffende Geschäftsfelder, die im Folgenden dargestellt werden.

1.1 Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Der "Klassiker" unter den Kfz-Händlern mit Ausstellungshalle und Werkstatt betreibt sein Geschäft zwar immer noch nach der herkömmlichen Methode mit Neuwagenverkauf, Verkauf in Zahlung genommener Gebrauchtwagen und Reparatur. Dieses Kerngeschäft wurde bereits vor langer Zeit um Geschäftsformen wie Vermittlung oder Verkauf von Jahreswagen, "jungen Gebrauchten" und Leasingrückläufern erweitert. Seit vielen Jahren wird auch Internethandel betrieben.

1.2 Gebrauchtwagenhandel

Bezogen auf den Umsatz besteht im Gebrauchtwagenhandel wohl am ehesten noch die Möglichkeit, dass keine Buchführungspflicht vorliegt und die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden kann.[1] In vielen Fällen wird dieser Handel in Kombination mit einer Kfz-Reparaturwerkstätte betrieben. Ist keine eigene Werkstatt vorhanden, müssen kleinere Reparaturen, Lackierungen bzw. die gesamte Aufbereitung der eingekauften Gebrauchtwagen fremd vergeben werden.

[1] s. Tz. 2 "Gewinnermittlung".

1.3 Internethandel

Im Internethandel werden i. d. R. Reimporte, Jahreswagen und Leasingrückläufer sowie sonstige Gebrauchtwagen vertrieben. Auch hier müssen kleinere Reparaturen oder Aufbereitungen entweder in einer eigenen Werkstatt oder im Lohnauftrag erledigt werden.

1.4 Werkstatt

Im Neuwagenhandel ist i. d. R. eine sog. "Vertragswerkstatt" mit Preisbindung der entsprechenden Automarke anzutreffen. Beim Gebrauchtwagenhandel wird meist eine "freie" Werkstatt betrieben. Die Preisbindung für "Originalteile" kann hier umgangen werden.

1.5 Nebengeschäfte

Hierunter fallen z. B.

  • der Verkauf von Sonderausstattungen sowie Kleinmaterial,
  • der Verkauf von Reifen sowie deren Einlagerung,
  • die Durchführung der Hauptuntersuchung im Betrieb und
  • die Vermittlung von Finanzierungen und Garantien.

1.6 Export, Import

Export- und Importgeschäfte können sich von Fall zu Fall sporadisch oder im Rahmen eines Großabnehmers ergeben. Ebenso sind Händler anzutreffen, die sich auf Exportgeschäfte konzentriert haben.

Innergemeinschaftliche Lieferungen in den Raum der Europäischen Union oder Ausfuhren in Drittstaaten bzw. der Import unterliegen bestimmten Voraussetzungen und erfordern steuerlich jeweils spezielle Belegnachweise. Hier wird i. d. R. ein Prüfungsschwerpunkt bei einer Außenprüfung liegen.

1.7 Nutzfahrzeuge

Sowohl für den Neu- wie auch für den Gebrauchtwagenhandel gibt es Händler für Nutzfahrzeuge. Entweder werden diese Fahrzeuge ausschließlich oder zusätzlich zu PKWs vertrieben. Werden neben PKWs auch LKWs verkauft, ist für die Betriebsprüfung auch die Verteilung von Rabatten von Interesse.

2 Gewinnermittlung

Aufgrund der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation kommt handelsrechtlich regelmäßig die Buchführungspflicht[1] zum Tragen, da die entsprechenden Unternehmen als Kaufmann i. S. d. § 1 HGB anzusehen sein werden.[2] Dann sind Inventuren und Jahresabschlüsse zu erstellen, insbesondere ist auch eine geschlossene Kassenführung erforderlich.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen gilt: Wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss unter 80.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 60.000 EUR) und der Umsatz unter 800.000 EUR (voherige Geschäftsjahre 600.000 EUR) liegen, kann ein Einzelunternehmer von einer Buchführung absehen.[3] Sofern handelsrechtlich eine Buchführungspflicht vorliegt, gilt dies auch für das Steuerrecht (sog. "derivative Buchführungspflicht").[4]

Ist dies nicht gegeben und liegen weiterhin in Betrieben die steuerlichen Gewinne unter 80.000 EUR und die Umsätze unter 800.000 EUR, können diese Betriebe grundsätzlich auch die Einnahmen-Überschussrechnung[5] als Gewinnermittlungsart wählen.[6] Hier müssen nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Entnahmen und Einlagen[7] aufgezeichnet sowie ein Anlagenverzeichnis und Wareneingangsbuch[8] geführt werden. Die Umsätze können bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von 800.000 EUR dann umsatzsteuerlich auch nach der I...

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