Bei Gebrauchtwagen kann die sog. "Differenzbesteuerung" zur Anwendung kommen, wenn der Händler als sog. "Wiederverkäufer" ein Kraftfahrzeug beispielsweise von einer Privatperson – ohne Vorsteuerabzug – in Zahlung nimmt und wieder veräußert.[1] Die Umsatzsteuer ist dann nur aus der positiven Marge herauszurechnen.[2] Negative Margen bleiben umsatzsteuerlich unbeachtet und führen zu keiner Umsatzsteuerminderung.[3] Sofern der Einkaufswert von Gebrauchtwagen nicht über 500 EUR liegt, können negative Margen mit positiven Margen verrechnet werden, da in diesem Fall für diese Fahrzeuge eine Gesamtdifferenz ermittelt werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung (System, Margen)

Händler H nimmt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 3.000 EUR in Zahlung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da der Privatmann kein Unternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer ausweisen kann.

Fall 1: H veräußert diesen Gebrauchtwagen für 4.000 EUR.

Lösung: H kann sich dafür entscheiden, nicht den gesamten Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern die Umsatzsteuer aus der Marge von 1.000 EUR mit 19/119 herauszurechnen.[5] Die Umsatzsteuer beträgt dann 1.000 EUR x 19/119 = 159,66 EUR.

Fall 2: H veräußert den Gebrauchtwagen für 2.500 EUR.

Lösung: Auch hier wird H die Differenzbesteuerung wählen. Als Marge gelten hier jedoch 0,00 EUR, da eine negative Marge grundsätzlich nicht denkbar ist.[6] Die Umsatzsteuer beträgt 0,00 EUR. Eine Verrechnung mit positiven Margen aus anderen Geschäften ist nicht zulässig.[7]

Abwandlung: H kauft den Gebrauchtwagen für 300 EUR veräußert ihn für 250 EUR. Zuvor hat er einen weiteren Gebrauchtwagen für 500 EUR erworben und für 700 EUR veräußert.

Lösung: Da in beiden Fällen der Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann die Umsatzsteuer aus der Gesamtmarge berechnet werden:[8]

 
  EKP VKP Marge
Gebrauchtwagen 1 300,00 EUR 250,00 EUR -50,00 EUR
Gebrauchtwagen 2 500,00 EUR 700,00 EUR 200,00 EUR
gesamt     150,00 EUR
daraus 19/119 Umsatzsteuer[9]   23,95 EUR

Im Bereich der Differenzbesteuerung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Differenzbesteuerung kann auch für Gegenstände des Anlagevermögens gewählt werden, sofern diese beispielsweise von Privaten ohne Vorsteuerabzug erworben worden sind.[10]
  • Wird ein Gebrauchtwagen ausgeschlachtet, d. h. werden nur einzelne Teile verkauft, ist für die einzelnen Teile die Differenzbesteuerung auch zulässig.[11]

    Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind mittels sachgerechter und durch Unterlagen belegter Schätzung zu ermitteln.[12]

  • Nebenkosten, beispielsweise Reparaturkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung.[13]
  • Sind Wirtschaftsgüter privat erworben und später in das Betriebsvermögen eingelegt worden, kann die Differenzbesteuerung beim Verkauf nicht angewendet werden.[14]

Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet von

  • einer Privatperson, die nicht Unternehmer ist,
  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
  • einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich,
  • einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt (z. B. Ärzte),
  • einem Kleinunternehmer oder
  • einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat,

ohne Vorsteuerabzug erworben hat.[15]

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Differenzbesteuerung schließen sich aus.[16] Zwar ist die Lieferung durch einen ausländischen Lieferanten bei diesem umsatzsteuerfrei. Der Einkauf unterliegt jedoch als innergemeinschaftlicher Erwerb[17] beim inländischen Gebrauchtwagenhändler der Umsatzsteuer.[18] Ein Vorsteuerabzug ist möglich.[19]

Einfuhr

Das Wahlrecht zur Differenzbesteuerung besteht nur für Umsätze, die im Inland ausgeführt werden.[20] Einfuhren gelten als steuerpflichtige Umsätze[21] Die entstehende Umsatzsteuer kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden.[22] Damit sind Einfuhren aus einem sog. "Drittland "(Nicht-EU-Land, z. B. Schweiz) von der Differenzbesteuerung ausgenommen.

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