Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Getriebe, etc.) von einer Kfz-Werkstätte ausbauen, das die Werkstatt wieder aufbereitet, und ein funktionierendes Teil einbauen, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor.[1] Die Kfz-Werkstatt liefert ein aufbereitets Austauschteil und erhält dafür im Gegenzug das Altteil und eine Geldzahlung.[2] Als Entgelt für die Lieferung des funktionierenden, aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der (subjektive) Wert des Altteils, jeweils abzüglich der Umsatzsteuer.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert mit 10 % des Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden.[4] Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Endabnehmer für den Erwerb eines entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer aufwenden muss.[5]

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Altteilen

Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W austauschen. Die Werkstätte berechnet dafür netto 3.000 EUR und rechnet wie folgt ab:

 
Austauschmotor   3.000,00 EUR
Umsatzsteuer darauf 19 %   570,00 EUR
Wert des Altteils (10 % des Entgelts) 300,00 EUR[6]  
Umsatzsteuer darauf 19 %   57,00 EUR
Rechnungsbetrag   3.627,00 EUR

Die Hingabe des Altteils von K an W ist keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung.[7] K muss insoweit keine USt bezahlen, W hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. W muss die Umsatzsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen. K muss die Vorsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen.

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