Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Getriebe, etc.) von einer Kfz-Werkstätte ausbauen, das die Werkstatt wieder aufbereitet, und ein funktionierendes Teil einbauen, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor.[1] Die Kfz-Werkstatt liefert ein aufbereitets Austauschteil und erhält dafür im Gegenzug das Altteil und eine Geldzahlung.[2] Als Entgelt für die Lieferung des funktionierenden, aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der (subjektive) Wert des Altteils, jeweils abzüglich der Umsatzsteuer.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert mit 10 % des Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden.[4] Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Endabnehmer für den Erwerb eines entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer aufwenden muss.[5]
Austausch von Altteilen
Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W austauschen. Die Werkstätte berechnet dafür netto 3.000 EUR und rechnet wie folgt ab:
Austauschmotor | 3.000,00 EUR | |
Umsatzsteuer darauf 19 % | 570,00 EUR | |
Wert des Altteils (10 % des Entgelts) | 300,00 EUR[6] | |
Umsatzsteuer darauf 19 % | 57,00 EUR | |
Rechnungsbetrag | 3.627,00 EUR |
Die Hingabe des Altteils von K an W ist keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung.[7] K muss insoweit keine USt bezahlen, W hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. W muss die Umsatzsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen. K muss die Vorsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen.
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