Auch die Umsatzsteuer hält für das Kfz-Gewerbe ein paar Besonderheiten bereit.

3.2.1 Altteileregelung

Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Getriebe, etc.) von einer Kfz-Werkstätte ausbauen, das die Werkstatt wieder aufbereitet, und ein funktionierendes Teil einbauen, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor.[1] Die Kfz-Werkstatt liefert ein aufbereitets Austauschteil und erhält dafür im Gegenzug das Altteil und eine Geldzahlung.[2] Als Entgelt für die Lieferung des funktionierenden, aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der (subjektive) Wert des Altteils, jeweils abzüglich der Umsatzsteuer.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert mit 10 % des Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden.[4] Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Endabnehmer für den Erwerb eines entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer aufwenden muss.[5]

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Altteilen

Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W austauschen. Die Werkstätte berechnet dafür netto 3.000 EUR und rechnet wie folgt ab:

 
Austauschmotor   3.000,00 EUR
Umsatzsteuer darauf 19 %   570,00 EUR
Wert des Altteils (10 % des Entgelts) 300,00 EUR[6]  
Umsatzsteuer darauf 19 %   57,00 EUR
Rechnungsbetrag   3.627,00 EUR

Die Hingabe des Altteils von K an W ist keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung.[7] K muss insoweit keine USt bezahlen, W hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. W muss die Umsatzsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen. K muss die Vorsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen.

3.2.2 Differenzbesteuerung

Bei Gebrauchtwagen kann die sog. "Differenzbesteuerung" zur Anwendung kommen, wenn der Händler als sog. "Wiederverkäufer" ein Kraftfahrzeug beispielsweise von einer Privatperson – ohne Vorsteuerabzug – in Zahlung nimmt und wieder veräußert.[1] Die Umsatzsteuer ist dann nur aus der positiven Marge herauszurechnen.[2] Negative Margen bleiben umsatzsteuerlich unbeachtet und führen zu keiner Umsatzsteuerminderung.[3] Sofern der Einkaufswert von Gebrauchtwagen nicht über 500 EUR liegt, können negative Margen mit positiven Margen verrechnet werden, da in diesem Fall für diese Fahrzeuge eine Gesamtdifferenz ermittelt werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung (System, Margen)

Händler H nimmt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 3.000 EUR in Zahlung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da der Privatmann kein Unternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer ausweisen kann.

Fall 1: H veräußert diesen Gebrauchtwagen für 4.000 EUR.

Lösung: H kann sich dafür entscheiden, nicht den gesamten Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern die Umsatzsteuer aus der Marge von 1.000 EUR mit 19/119 herauszurechnen.[5] Die Umsatzsteuer beträgt dann 1.000 EUR x 19/119 = 159,66 EUR.

Fall 2: H veräußert den Gebrauchtwagen für 2.500 EUR.

Lösung: Auch hier wird H die Differenzbesteuerung wählen. Als Marge gelten hier jedoch 0,00 EUR, da eine negative Marge grundsätzlich nicht denkbar ist.[6] Die Umsatzsteuer beträgt 0,00 EUR. Eine Verrechnung mit positiven Margen aus anderen Geschäften ist nicht zulässig.[7]

Abwandlung: H kauft den Gebrauchtwagen für 300 EUR veräußert ihn für 250 EUR. Zuvor hat er einen weiteren Gebrauchtwagen für 500 EUR erworben und für 700 EUR veräußert.

Lösung: Da in beiden Fällen der Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann die Umsatzsteuer aus der Gesamtmarge berechnet werden:[8]

 
  EKP VKP Marge
Gebrauchtwagen 1 300,00 EUR 250,00 EUR -50,00 EUR
Gebrauchtwagen 2 500,00 EUR 700,00 EUR 200,00 EUR
gesamt     150,00 EUR
daraus 19/119 Umsatzsteuer[9]   23,95 EUR

Im Bereich der Differenzbesteuerung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Differenzbesteuerung kann auch für Gegenstände des Anlagevermögens gewählt werden, sofern diese beispielsweise von Privaten ohne Vorsteuerabzug erworben worden sind.[10]
  • Wird ein Gebrauchtwagen ausgeschlachtet, d. h. werden nur einzelne Teile verkauft, ist für die einzelnen Teile die Differenzbesteuerung auch zulässig.[11]

    Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind mittels sachgerechter und durch Unterlagen belegter Schätzung zu ermitteln.[12]

  • Nebenkosten, beispielsweise Reparaturkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung.[13]
  • Sind Wirtschaftsgüter privat erworben und später in das Betriebsvermögen eingelegt worden, kann die Differenzbesteuerung beim Verkauf nicht angewendet werden.[14]

Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet von

  • einer Privatperson, die nicht Unternehmer is...

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