Im Bereich der Bilanzierung gibt es im Kfz-Gewerbe folgende zu beachtende Besonderheiten:

3.1.1 Inventur

Ersatzteile und der Bestand an Fahrzeugen (ohne Vorführwagen) stellen Umlaufvermögen dar.[1] Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.[2] Ist der Teilwert voraussichtlich auf Dauer niedriger, kann dieser steuerlich angesetzt werden.[3] Von einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit des Teilwerts im Bereich des Umlaufvermögens ist auszugehen, wenn und soweit die Wertminderung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.[4] Handelsrechtlich muss der niedrigere Wert angesetzt werden (sog. "strenges Niederstwertprinzip").[5]

Zu beachten ist, dass Neuwagenpreise und das Ersatzteillager gegebenenfalls durch die Buchführungssoftware des Autokonzerns immer wieder auf die aktuellen Preise angepasst werden. Bei der Bilanzierung sind diese Anpassungen wieder zu neutralisieren.

3.1.2 Vorführwagen

Wird ein Fahrzeug als Vorführwagen zugelassen und verwendet, scheidet es aus dem Umlaufvermögen aus und ist im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung zu bilanzieren.[1]

3.1.3 Garantierückstellungen

Bei der Bemessung der Garantierückstellungen sind Rückforderungen an den Automobilkonzern im Handelsbereich oder an den Teilehersteller im Werkstattbereich ansatzmindernd zu berücksichtigen.[1]

3.1.4 Incentive-Reisen

Erhält der Kfz-Händler vom Automobilhersteller im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs eine Incentive-Reise, gehört deren Wert zu den steuerpflichtigen Erlösen,[1] da sie Ausfluß seiner betrieblichen Leistung ist, nämlich eine Belohnung für die gute Vertriebstätigkeit.

Da die Reise i. d. R. zu privaten Urlaubszwecken angetreten wird, liegt eine Entnahme vor.[2]

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