In Ergänzung zu den allgemeinen steuerlichen Vorschriften, sind im Kfz-Handel noch spezielle Regelungen zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden.

3.1 Bilanzierung

Im Bereich der Bilanzierung gibt es im Kfz-Gewerbe folgende zu beachtende Besonderheiten:

3.1.1 Inventur

Ersatzteile und der Bestand an Fahrzeugen (ohne Vorführwagen) stellen Umlaufvermögen dar.[1] Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.[2] Ist der Teilwert voraussichtlich auf Dauer niedriger, kann dieser steuerlich angesetzt werden.[3] Von einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit des Teilwerts im Bereich des Umlaufvermögens ist auszugehen, wenn und soweit die Wertminderung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.[4] Handelsrechtlich muss der niedrigere Wert angesetzt werden (sog. "strenges Niederstwertprinzip").[5]

Zu beachten ist, dass Neuwagenpreise und das Ersatzteillager gegebenenfalls durch die Buchführungssoftware des Autokonzerns immer wieder auf die aktuellen Preise angepasst werden. Bei der Bilanzierung sind diese Anpassungen wieder zu neutralisieren.

3.1.2 Vorführwagen

Wird ein Fahrzeug als Vorführwagen zugelassen und verwendet, scheidet es aus dem Umlaufvermögen aus und ist im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung zu bilanzieren.[1]

3.1.3 Garantierückstellungen

Bei der Bemessung der Garantierückstellungen sind Rückforderungen an den Automobilkonzern im Handelsbereich oder an den Teilehersteller im Werkstattbereich ansatzmindernd zu berücksichtigen.[1]

3.1.4 Incentive-Reisen

Erhält der Kfz-Händler vom Automobilhersteller im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs eine Incentive-Reise, gehört deren Wert zu den steuerpflichtigen Erlösen,[1] da sie Ausfluß seiner betrieblichen Leistung ist, nämlich eine Belohnung für die gute Vertriebstätigkeit.

Da die Reise i. d. R. zu privaten Urlaubszwecken angetreten wird, liegt eine Entnahme vor.[2]

3.2 Umsatzsteuer

Auch die Umsatzsteuer hält für das Kfz-Gewerbe ein paar Besonderheiten bereit.

3.2.1 Altteileregelung

Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Getriebe, etc.) von einer Kfz-Werkstätte ausbauen, das die Werkstatt wieder aufbereitet, und ein funktionierendes Teil einbauen, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor.[1] Die Kfz-Werkstatt liefert ein aufbereitets Austauschteil und erhält dafür im Gegenzug das Altteil und eine Geldzahlung.[2] Als Entgelt für die Lieferung des funktionierenden, aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der (subjektive) Wert des Altteils, jeweils abzüglich der Umsatzsteuer.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert mit 10 % des Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden.[4] Dieser Betrag entspricht dem Betrag, den ein Endabnehmer für den Erwerb eines entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer aufwenden muss.[5]

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Altteilen

Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W austauschen. Die Werkstätte berechnet dafür netto 3.000 EUR und rechnet wie folgt ab:

 
Austauschmotor   3.000,00 EUR
Umsatzsteuer darauf 19 %   570,00 EUR
Wert des Altteils (10 % des Entgelts) 300,00 EUR[6]  
Umsatzsteuer darauf 19 %   57,00 EUR
Rechnungsbetrag   3.627,00 EUR

Die Hingabe des Altteils von K an W ist keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung.[7] K muss insoweit keine USt bezahlen, W hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. W muss die Umsatzsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen. K muss die Vorsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen.

3.2.2 Differenzbesteuerung

Bei Gebrauchtwagen kann die sog. "Differenzbesteuerung" zur Anwendung kommen, wenn der Händler als sog. "Wiederverkäufer" ein Kraftfahrzeug beispielsweise von einer Privatperson – ohne Vorsteuerabzug – in Zahlung nimmt und wieder veräußert.[1] Die Umsatzsteuer ist dann nur aus der positiven Marge herauszurechnen.[2] Negative Margen bleiben umsatzsteuerlich unbeachtet und führen zu keiner Umsatzsteuerminderung.[3] Sofern der Einkaufswert von Gebrauchtwagen nicht über 500 EUR liegt, können negative Margen mit positiven Margen verrechnet werden, da in diesem Fall für diese Fahrzeuge eine Gesamtdifferenz ermittelt werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung (System, Margen)

Händler H nimmt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 3.000 EUR in Zahlung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da der Privatmann kein Unternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer ausweisen ...

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