Müssen Vertragsstrafen bezahlt werden, so mindern diese zwar das Betriebsergebnis, aber nicht das umsatzsteuerliche Entgelt.[1] D. h. der Bauunternehmer muss den vereinbarten Erlös in voller Höhe ohne Kürzung um die Vertragsstrafe versteuern.

Prüfungsansatz

Bei einer Prüfung wird untersucht, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage durch eine Vertragsstrafe gemindert wurde.

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