Das sollte man beachten:

  • Zuständig für den Ausspruch einer Kündigung auf Seiten der GmbH ist die Gesellschafterversammlung bzw. die Person, die aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung dazu ermächtigt bzw. bevollmächtigt wird.
  • Bei einer Kündigung durch den Geschäftsführer ist für die Entgegennahme die Gesellschafterversammlung, aber auch jeder Mitgeschäftsführer zuständig.
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über seine ordentliche Kündigung stimmberechtigt. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht.
  • Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus.

Das sollte die GmbH tun:

  • Erlangen einzelne Gesellschafter oder Mitgeschäftsführer Kenntnis von Kündigungsgründen, sollte zügig eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, hierbei sollte darauf geachtet werden, dass sowohl die fristlose Kündigung als auch die Abberufung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Die Kündigungserklärung muss erklärt werden und zugehen, seitens der GmbH von allen Gesellschaftern oder einer ermächtigten Person, die in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung benannt werden sollte, der Beschluss sollte im Original der Kündigungserklärung beigefügt werden. Ist der Geschäftsführer persönlich auf der Gesellschafterversammlung anwesend, sollten ihm der Beschluss und die Kündigungserklärung persönlich überreicht werden.

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