Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit der Abberufung auf Fälle beschränken, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind beispielsweise:

  • der Missbrauch der Vertretungsmacht,
  • der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
  • pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen,
  • das weisungswidrige Verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung sowie
  • die Vornahme von strafbaren Handlungen.

Auch ohne Beschränkung der freien Abberufbarkeit durch eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag wird bei Gesellschaftern, die gleichzeitig Geschäftsführer sind und aus dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten, vertreten, dass sich eine Einschränkung der Abberufbarkeit ergeben kann. Entweder wird argumentiert, dass es zumindest einen sachlichen, wenn auch nicht wichtigen Grund zur Abberufung geben müsse oder aber es wird explizit ein wichtiger Grund gefordert.

[1]

 
Praxis-Tipp

Satzung anpassen

Bei Gründung der GmbH sollte der Gesellschafter, der Geschäftsführer wird und der ggf. aus der Geschäftsführervergütung seinen Lebensunterhalt bestreitet, in die Satzung aufnehmen lassen, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nur aus wichtigem Grund möglich ist. Dies schützt ihn, aber nicht ggf. einen weiteren Geschäftsführer, der neben ihm als sog. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung bestellt wird. Auf die vorgenannte Rechtsprechung, dass es auch ohne Satzungsregelung im Einzelfall einen sachlichen oder wichtigen Grund zur Abberufung geben muss, sollte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verlassen.

 
Achtung

Beendigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden

Eine Beendigung aus wichtigem Grund kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer auf Lebenszeit bestellt ist. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, das zudem in § 314 BGB verankert ist.

Ist die weitere Zusammenarbeit unzumutbar, muss sie auch von beiden Seiten beendet werden können.

[1] BGH, Beschluss v. 29.11.1993, II ZR 61/93, DStR 1994, 214; dort sollte ein mit 49 % beteiligter Geschäftsführer um seine Lebensgrundlage gebracht werden; s. auch OLG Zweibrücken, Urteil v. 30.10.1997, 4 U 11/97, GmbHR 1998, 373, 374 und OLG Zweibrücken, Urteil v. 5.6.2003, 4 U 117/02, NZG 2003, 931. Leitsätze: 1. Soll der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abberufen werden, der zugleich Gesellschafter ist, so können sich auch dann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, unter dem Gesichtspunkt bestehender Treuebindungen Einschränkungen der freien Abberufbarkeit ergeben. Dabei dürfen die Anforderungen aber nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden. Es genügt, wenn nach den Gesamtumständen ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde [...]. 2. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Funktion als Geschäftsführer wahrzunehmen. S. dies offenlassend OLG Naumburg, Urteil v. 13.1.2000, 7 U (Hs) 24/99, NZG 2000, 608; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.8.2006, 9 U 171/05, OLGR Karlsruhe 2008, 414, wonach bei einer zweigliedrigen GmbH, bei der beide Gesellschafter mit 50 % beteiligt sind und bereits bei Gründung als mitarbeitende Geschäftsführer bestellt wurden, eine Sonderstellung vorläge, die es rechtfertige, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund statthaft sei. Diese Ansicht ist sogar noch weitergehender als die Forderung nach einem sachlichen Grund.

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