Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung durch Regelungen im Anstellungsvertrag dürfen einem nicht mehr ausgelasteten Geschäftsführer auch sachbearbeitende Tätigkeiten zugewiesen werden. Dadurch kann ein Aufhebungsvertrag bzw. eine Kündigung vermieden werden. Weigert sich der Geschäftsführer hartnäckig, diese Arbeiten zu übernehmen, kann dies die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 
Achtung

Typische Geschäftsführer-Tätigkeiten müssen verbleiben

Der betroffene Geschäftsführer kann anwaltlich prüfen lassen, bis zu welchem Grad er sachbearbeitende Tätigkeiten übernehmen muss. Auf jeden Fall müssen ihm typische Geschäftsführer-Tätigkeiten verbleiben. Entscheidend ist der Anstellungsvertrag. Lässt dieser untergeordnete Tätigkeiten zu, muss er diese übernehmen. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Geschäftsführer sich auf den Standpunkt stellen, dass er solche Tätigkeiten nicht übernehmen muss.

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