Für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist die Gesellschafterversammlung per Beschlussfassung zuständig. Sie beauftragt einen Bevollmächtigten, die Kündigung auszusprechen (z. B. einen Gesellschafter oder Mit-Geschäftsführer). Fehlt diese ausdrückliche Bevollmächtigung im Gesellschafterbeschluss, kann der Geschäftsführer die Kündigung ggf. – wenn sie ihm gegenüber nicht von allen Gesellschaftern ausgesprochen wird – unverzüglich zurückweisen. Die Gesellschaft muss dann nochmals kündigen. Dadurch kann ggf. im Einzelfall ein Kündigungstermin versäumt werden. Sofern eine Form der Kündigung, wie z. B. die Schriftform, im Anstellungsvertrag vorgesehen ist, muss diese eingehalten werden. Dann muss ein unterzeichnetes Original der Kündigung dem Geschäftsführer zugehen. § 623 BGB, der bei der Kündigung von Arbeitsverträgen die Schriftform anordnet, soll für den Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht gelten. Da aber nie auszuschließen ist, dass das Dienstverhältnis im Einzelfall als Arbeitsverhältnis gewertet wird, oder das Gericht, das über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet, § 623 BGB analog anwendet, sollte jede Kündigung schriftlich vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Kündigungstermin versäumt

In der Praxis ist es weit verbreitet, dass mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden muss. Oft wird aber erst kurz vor Fristablauf die Kündigung ausgesprochen. Muss sie wiederholt werden, kann ggf. die Frist schon verstrichen sein. Dadurch verschlechtert die GmbH ihre Verhandlungsposition, denn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers währt dann entsprechend ein Jahr länger als gewollt. Die GmbH muss sich unter Umständen mit dem Geschäftsführer über eine Aufhebung einigen und wahrscheinlich eine höhere Abfindung zahlen.

Eine Abmahnung ist – wie ausgeführt – bei einer außerordentlichen Kündigung des GmbH-Geschäftsführers entbehrlich.

 
Achtung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Befristung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses

Der Anstellungsvertrag kann wie jeder Dienstvertrag ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart, ist während dieser Frist – wenn nichts anderes vereinbart wurde – keine ordentliche Kündigung möglich. Eine fristlose, also außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist bei jedem Anstellungsvertrag zulässig.

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