Rz. 92

Liegt eine Vereinbarung zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger vor, nach der der Zuschussgeber rechtliches Eigentum an dem vom Zuschussempfänger angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstand erlangen soll, so ist von einem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder einem Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB auszugehen. Die Gegenleistungspflicht des Zuschussempfängers besteht hier in der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands und der anschließenden Übertragung des Eigentums. Dies gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand im Besitz des Zuschussempfängers verbleibt.[1]

 

Rz. 93

Verbleibt das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand gleichwohl beim Zuschussempfänger, so aktiviert dieser den Vermögensgegenstand. Für die Bilanzierung des Zuschusses gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend.[2]

 

Rz. 94

Kommt es zum Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums auf den Zuschussgeber, so hat der Zuschussempfänger die für den erhaltenen Zuschuss geschuldete Gegenleistung mit der Werklieferung erbracht. Der erhaltene Zuschuss ist damit erfolgswirksam zu vereinnahmen. Ein zugeflossener Zuschuss beim Zuschussempfänger ist bis zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Zuschussempfänger als "Erhaltene Anzahlung auf Bestellungen" auszuweisen.[3]

[1] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.1.1.2.
[2] Vgl. Rz. 89 f.; IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.1.1.1. und 2.1.1.2.
[3] Vgl. IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Kapitel 2.1.1.2.

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