Rz. 48

Erhaltene Anzahlungen stellen Verbindlichkeiten dar und sind daher nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Dies ist in der Regel der Nennbetrag der zugeflossenen Anzahlung.

 

Rz. 49

Bei Verzinslichkeit der Anzahlungen sind die aufgelaufenen Zinsen in die erhaltenen Anzahlungen einzubeziehen, wenn die Zinsen dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsabrechnung verrechnet werden. Liegen dagegen unverzinsliche Anzahlungen mit einem langfristigen Charakter vor und stehen diese dem Empfänger zur Zwischengeldanlage zur Verfügung, so stellt sich die Frage, ob die Zinserträge vereinnahmt werden können oder dem Ergebnis des betreffenden Auftrags zugeordnet werden müssen. Obwohl die Praxis weitgehend die Zinserträge vereinnahmt, bestehen aus Vorsichtsgründen jedoch keine Einwendungen, wenn die üblichen Zinserträge abgegrenzt werden und von den Herstellungskosten abgesetzt werden.[1]

 

Rz. 50

Sind Anzahlungen in Fremdwährung zugeflossen, so sind diese mit dem Devisenbriefkurs einzubuchen.[2]

 

Rz. 51

Bei erhaltenen Anzahlungen in Fremdwährung ergeben sich grundsätzlich keine Wertänderungen aus Währungskursänderungen im Rahmen der Folgebewertung.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 253 HGB Rz. 156; Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 95.
[2] Vgl. Grottel/Koeplin, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256a HGB Rz. 179.

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